MIETBEDINGUNGEN

(Stand: Januar 2018)

1. ABSCHLUSS DES MIETVERTRAGES

1. Der Mietvertrag über das angemietete Fahrzeug kommt durch eine vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnete Auftragsbestätigung zustande.

 

2. LEISTUNGEN

1. Das von Ihnen angemietete Fahrzeug wird von uns zum bestätigten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Übergabeort ist das Betriebsgelände des Vermieters. Gegen eine zu vereinbarende Gebühr kann eine Anlieferung zu einem gewünschten Ort durch den Vermieter erfolgen.
2. Die im Angebot angegebenen Preise schließen 100 km pro Tag ein. Überschreitungen der Km-Pauschale werden mit 0,22 € (bis 4,5 t) und 0,32 € (bis 7,5 t) pro gefahrenem Mehrkilometer berechnet.
3. Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Betriebsgelände des Vermieters vor Einbruch der Dämmerung. Übergabeort für die Rückgabe ist das Betriebsgelände des Vermieters. Gegen eine zu vereinbarende Gebühr kann eine Abholung von einem gewünschten Ort durch den Vermieter erfolgen. Bei Fahrzeugrückgaben nach Einbruch der Dunkelheit behält der Vermieter sich vor, eventuelle Schäden am nächsten Werktag anzuzeigen. Für Übergaben nach 18:00 Uhr und vor 08:00 Uhr werden 50,00 € Zuschlag für das erste Fahrzeug und 25,00 € für jedes weitere Fahrzeug berechnet. Das Fahrzeug ist voll zu tanken. Für nicht voll getankte Fahrzeuge wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Bearbeitungsgebühr von 22,50 € erhoben. Für die Innen- und Außenreinigung berechnet der Vermieter bei normaler Verschmutzung eine Gebühr von 99,00 €, bei grober Verschmutzung wird die Reinigung des Fahrzeugs nach Aufwand berechnet. Für die Reinigung und vorgeschriebene Desinfektion der Toilettenanlage bei Reisemobilen werden, sofern die Notwendigkeit besteht, zusätzlich 65,00 € berechnet. Die Reisemobile sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei starkem Nikotingeruch ist eine Spezial-Reinigung notwendig, diese wird mit 150,00 € berechnet. Für den Aufwand zur Bearbeitung einer schriftlichen Verwarnung / eines Bußgeldbescheids berechnen wir je Vorgang 5,00 €.
4. Überschreitungen der vorher avisierten Mietdauer sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei nicht vereinbarter Überschreitung der Mietdauer ist der Mieter zur Zahlung des doppelten Mietpreises je Verspätungstag verpflichtet.
5. Erfolgt die Übergabe eines Fahrzeugs nach 15:00 Uhr, so wird der Übergabetag nur mit einer halben Tagesmiete berechnet. Erfolgt die Rückgabe eines Fahrzeuges vor 11:00 Uhr, so wird der Rückgabetag nur mit einer halben Tagesmiete berechnet.
6. Zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien wie z. B. Stützen, Keile und Adapter sind nur für den bei der Fahrzeugübergabe erklärten vorgesehenen Zweck zu verwenden. Für die im Übergabeprotokoll notierten zusätzlichen Utensilien trägt der Vermieter die Sorgfaltspflicht, bei Verlust oder Defekt der Gegenstände ist gleichwertiger Ersatz zu leisten.
7. Nicht Bestandteil der Leistungen durch den Vermieter sind Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffe wie Treibstoff, Gas und Öl, Wäsche, Geschirr, Küchenausstattung. Zusätzlich ausgehändigte oder angemietete Gegenstände (wie z. B. Stromerzeuger, Stützen, Keile usw.) sind durch den Vermieter nicht gegen Diebstahl versichert.
8. Die Fahrzeuge dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, nicht für den Transport von Personen oder Materialen wie z. B. Stative, Kabelbrücken, Zelte, Kabel, Müllsäcke, Festzeltgarnituren etc. Eventuelle Beschädigungen oder Verunreinigungen durch Nichtbeachtung werden nicht durch die Versicherung getragen, sondern gehen in voller Höhe zu Lasten des Mieters.

 

3. ÜBERGABE

1. Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Hier werden zusammen mit dem Mieter sichtbare Mängel am Fahrzeug notiert sowie zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien vermerkt.
2. Der zuständige Fahrer oder eine durch den Mieter autorisierte Person erhält eine intensive Einweisung auf das Fahrzeug. Hierbei werden sowohl technische Begebenheiten erklärt, als auch auf Wunsch eine kurze Probefahrt unternommen. Der Mieter hat sich davon zu überzeugen, dass der von ihm eingesetzte Fahrer eine für das Fahrzeug ausreichende Fahrerlaubnis, ausreichende Fahrpraxis besitzt und mindestens 3 Jahre im Besitz dieser Fahrerlaubnis ist. Ausnahmen müssen vom Vermieter schriftlich genehmigt werden. Der Vermieter behält sich vor, einzelne Personen als Fahrzeugführer auszuschließen.

 

4. PFLICHTEN DES MIETERS / VERSICHERUNG

1. Alle Fahrzeuge sind für die Dauer der Mietzeit haftpflicht-, vollkasko- und teilkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1200,00 € (Vollkasko) / 300,00 € (Teilkasko) / 650 € (Haftpflicht) je Schadenfall. Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs.
2. Die besonderen Abmessungen des Fahrzeuges sind zu beachten, hier besonders die Gesamthöhe des Fahrzeuges. Beim Rückwärtsfahren und Rangieren ist ein Einweiser erforderlich. Vor Fahrten durch Brücken, Überdachungen, etc. hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass die Gesamthöhe des Fahrzeugs die Durchfahrthöhe nicht übersteigt. Schäden, die durch Nichtbeachten der Fahrzeugmaße und Rückwärtsfahrten ohne Einweiser verursacht werden, werden von der Versicherung nicht übernommen und werden dem Mieter im kompletten Umfang in Rechnung gestellt.
3. Die Selbstbeteiligung für Haftpflichtschäden decken die Schäden des Vermieters, die durch den Mehraufwand für die Versicherungsschadenabwicklung, Höherstufung bei der eigenen Haftpflichtversicherung bzw. die direkte Regulierung des Fremdschadens entstehen.
4. Reparaturen am Fahrzeug dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden.
Bei Einsätzen der Fahrzeuge in einer Entfernung von mehr als 100 km vom Betriebsgelände des Vermieters kann der Vermieter nicht mehr die üblichen Serviceleistungen erbringen, deswegen ist der Mieter verpflichtet, im Falle einer Störung wie z. B. Unfall, Panne oder anderem technischen Defekt in Zusammenarbeit mit dem Vermieter bei Notwendigkeit für die Reparatur zu sorgen (z. B. durch das Anfahren einer Werkstatt). Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, Störungen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind unbedingt und unverzüglich mitzuteilen. Folgeschäden durch Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Mieters.
5. Die Wasserpumpen und Wasserboiler dürfen nicht ohne Wasser betrieben werden. Bei zu erwartenden Frosttemperaturen sind nach Rücksprache mit dem Vermieter entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeuges und der Innenausstattung zu treffen. Eventuelle Schäden durch Nichtbeachtung oder unsachgemäßen Gebrauch gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
6. Zusätzliche Fahrten zum Einsatzort des Fahrzeuges durch den Vermieter, die durch den nicht sachgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug oder dessen Einrichtungsgegenständen notwendig werden, werden mit 49,00 € je angefangener Stunde zuzüglich einer km-Pauschale in Höhe von 0,53 € berechnet.
7. Kommt es durch einen durch den Mieter verursachten Unfall oder den unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeuges durch den Mieter zum Ausfall des Fahrzeuges (Reparatur und Instandsetzungszeit) und ist dieser nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt, so hat der Mieter entsprechenden Schadenersatz für die Ausfallzeit zu leisten. Grundlage hierfür sind die zu erwartenden Mieteinnahmen während der Ausfallzeit. Für die Berechnung der zu erwartenden Mieteinnahmen werden die im Angebot aufgeführten Mietpreise zugrunde gelegt.
8. Sämtliche Kosten eines vom Mieter verursachten Unfalls die nicht durch eine Versicherung oder einen Schutzbrief gedeckt sind, hat der Mieter in voller Höhe zu tragen. Zu diesen Kosten zählen u. a. Abschlepp-, Bergungs-, und Rückführungskosten zum Betriebsstandort, Kosten für einen eventuellen Fahrzeugtausch, Flurschäden, Einsatzkosten für z. B. Feuerwehr oder THW, Kosten für eine notwendige Notreparatur.
9. Der Mieter haftet in voller Höhe eines Schadens bei Unfall- bzw. Schadensverursachung durch Vorsatz, Unfallflucht, Missachtung der gesetzlichen Arbeitszeiten für Fahrer und Nichtbeachtung der Regeln dieser AGB´s.
10. Der Mieter haftet in voller Höhe bei fehlerhafter Bedienung des Mietgegenstandes, z. B. falsche Betankung, Nachfüllen von falschem Motoröl oder anderen Betriebsstoffen, Nichtbeachtung von optischen oder akustischen Warnungen, Unterlassenes Anzeigen von Schäden wie z. B. Wasseraustritt oder unüblichen Geräuschen oder Funktionen von zum Mietgegenstand gehörenden Gerätschaften.
11. Anhänger müssen immer mit Kupplungsschloss und Reifenkralle abgestellt werden

 

5. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON ZUBEHÖR

1. Für bei der Rückgabe fehlende oder beschädigte Zubehörteile werden vom Vermieter folgende Pauschalbeträge berechnet: Adapterkabel 45,00 €, Kabellänge Schuko 42,50 €, beschädigter Stecker oder Kupplung 12,50 €, normaler Schlüssel 14,50 €, Fahrzeugschlüssel mindestens 19,00 €, Fahrzeugschlüssel mit Wegfahrsperre nach Aufwand, mindestens 145,00 €, Wasserschlauch 22,50 €, Klappstuhl 20,00 €, Plastikbox 15,00 €, Spanngurt 15,00 €, Warndreieck oder Verbandskasten 16,00 €, Feuerlöscher 45,00 €, je Stütze 30,00 €, Elektro-Heizlüfter 45,00 €, Füllung Propangas 11 kg 22,50 €. Stundenverrechnungssatz für Reparaturarbeiten 49,00 €.
2. Bei hier nicht aufgeführten Gegenständen wird der Wiederbeschaffungswert zuzüglich der Beschaffungskosten berechnet.
3. Dem Mieter steht es frei, spätestens am Rückgabetag für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

 

6. RÜCKTRITT VOM MIETVERTRAG DURCH DEN MIETER

1. Tritt der Mieter von einem abgeschlossenen Mietvertrag zurück, so kann der Vermieter pauschalierten Schadenersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Mieter. Bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 10%, vom 59. – 30. Tag dem vereinbarten Mietbeginn sind 25%, vom 29. – 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 50% und ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 75% des Mietpreises für die vereinbarte Mietzeit zu zahlen. Auch bei einer Verschiebung des Mietvertrages behält sich der Vermieter vor, für die Zeit des Ausfalls eine entsprechende Pauschale nach oben angegebener Aufschlüsselung zu berechnen.

 

7. AUSFALL DES FAHRZEUGES

1. Bei Ausfall des Fahrzeuges durch technischen Defekt oder Unfall kann aufgrund der individuellen Gestaltung des Fahrzeuges möglicherweise kein gleichwertiger Ersatz geleistet werden.
2. Bei einem Defekt oder Ausfall eines Fahrzeugs ist der Vermieter nicht verpflichtet einen gleichwertigen Ersatz zu stellen. Jegliche Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
3. Liegt die Verantwortlichkeit für diesen Ausfall beim Vermieter, entfällt die Zahlungspflicht für die Dauer des Ausfalls durch den Mieter. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sämtliche im Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
2. Rechnungen sind nach Erhalt sofort zu begleichen. Bei Verzögerung des Zahlungseingangs um mehr als 10 Kalendertage behält sich der Vermieter die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% pro angefangenen Säumnismonat vor.
3. Umfasst die Mietdauer einen größeren Zeitraum und kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig nach, so behält sich der Vermieter vor, nach vorheriger Ankündigung den Mietvertrag aufzulösen und das Fahrzeug einzuziehen.

 

9. SONSTIGES

1. Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.
2. Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
3. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
4. Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters.